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Von Anfang an gut abgesichert

Schon in der Aufbauphase Ihrer Existenzgründung sind bestimmte Risiken zu berücksichtigen. Sie sollten bei der Wahl Ihrer Versicherungen zuerst an die Risiken denken, die den Fortbestand des Unternehmens ernsthaft gefährden. Wenn Ihr Betrieb später wächst, können Sie Ihren Schutz nach Bedarf erweitern.


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Auf einen Blick

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Staatshilfen für die Zeit der Corona-Krise

Geld: Staatshilfen während der Corona-Krise

Wichtige Informationen für unsere Geschäftskunden

Auf dieser Seite - aktueller Stand 09.07.21 - finden Sie unter anderem das Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Für unsere Gewerbekunden bieten wir im Rahmen einer Sonderaktion außerdem eine kostenlose Erstberatung über die Corona-Hotline von Jurpartner an.
Mehr Informationen

Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen

Unternehmen, die unmittelbar von der Corona-Krise betroffen sind und dies gegenüber dem Finanzamt darlegen, können die im Folgenden genannten steuerlichen Erleichterungen beantragen. Die Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit hat nur dem Grunde nach zu erfolgen, Beträge müssen nicht nachgewiesen werden. Die Finanzämter legen an die Darlegung keine erhöhten Maßstäbe an.

  • Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
  • Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
  • Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich auf Einzelheiten dazu verständigt, wie Steuerpflichtige steuerlich entlastet werden können, die von der gegenwärtigen Corona-Virus-Pandemie betroffen sind. Sie haben dazu am 19. März 2020 ein entsprechendes BMF-Schreiben zu Erleichterungen bei der Einkommen- und Körperschaftssteuer sowie gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Erleichterungen bei der Gewerbesteuer veröffentlicht.

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit BMF Schreiben vom 22.12.2020 eine Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen.

Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 19. März 2020 gilt Folgendes:

Stundungen

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. März 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern stellen. Anschlussstundungen können über den 30. Juni 2021 hinaus für die bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.

Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden.

Vollstreckungsaufschub im vereinfachten Verfahren

Wird dem Finanzamt bis zum 31. März 2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30. Juni 2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.

Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern längstens bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.

Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer können nicht gestundet werden. Bei der Lohnsteuer (und der Kapitalertragsteuer) besteht jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub zu stellen.

In Bezug auf die Gewerbesteuer kann die Herabsetzung des Steuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Mittelbar ergibt sich daraus dann auch eine Herabsetzung von Gewerbesteuer-Vorauszahlungen seitens der Kommune.

Ansprechpartner für Anträge zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer, zum Solidaritätszuschlag, zur Kirchensteuer oder zur Umsatzsteuer sind die jeweils zuständigen Finanzämter, für die Kirchensteuer in Bayern die Kirchensteuerämter.

Für Fragen zur Gewerbesteuer sind grundsätzlich die Kommunen - in den Stadtstaaten die Finanzämter - zuständig. Stundungsanträge zur Gewerbesteuer sind daher nur in den Stadtstaaten (Berlin, Bremen und Hamburg) an die Finanzämter zu richten, andernfalls unmittelbar an die Gemeinde. Fristverlängerungsanträge zur Gewerbesteuererklärung sind an die Finanzämter zu richten.

Näheres enthält die FAQ-Liste des Bundesministeriums der Finanzen , welche in der jeweils aktualisierten Fassung zur Verfügung steht.

Betroffenen Unternehmen wird empfohlen, sich mit ihren Steuerberatern in Verbindung zu setzen und die sich steuerverfahrensrechtlich anbietenden Sofortmaßnahmen (ggf. bieten sich über die o. g. Maßnahmen hinaus weitere Steuererlass- und Fristverlängerungsmöglichkeiten an) zügig zu ergreifen, um Liquiditätsengpässen vorzubeugen bzw. diese abzumildern.

Mit dem "Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise" (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2020 (im Bundesanzeiger am 29.06.2020 veröffentlicht) sollen unter anderem Restaurants und Gaststätten, Beschäftigte in Kurzarbeit sowie Kommunen bei der Bewältigung der COVID-19-Pandemie besser unterstützt werden. Zudem sichert es die steuerfreie Unterstützung von Arbeitnehmern mit bis zu 1.500 Euro gesetzlich ab. Ergänzungen bzw. Verlängerungen haben sich durch das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020 sowie durch das dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.03.2021 ergeben.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

  • Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem 30.6.2020 und vor dem 01.01.2023 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt.
  • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2021 enden, werden entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Durch das JStG 2020 bleiben Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis Ende 2021 steuerfrei. Verbesserungen gibt es zudem für weitere Beihilfen und Unterstützungen, die Beschäftigte aufgrund der Corona-Krise erhalten, z. B. den Pflegebonus: Arbeitgeber konnten zunächst ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Die bis zum Jahresende 2020 befristete Steuerbefreiung für Zahlungen bis 1500 Euro wurde zunächst bis Juni 2021 durch das JStG 2020 verlängert. Eine weitere Verlängerung läuft am 31.03.2022 aus. Damit haben Arbeitgeber mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung der Corona-Beihilfen. Der Bonus muss nicht auf einmal gezahlt werden. Die addierten Zahlungen dürfen nur in dem Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 den Maximalbetrag von 1.500 Euro nicht überschreiten.
  • Für Alleinerziehende wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz unter anderem der Entlastungsbetrag in der Einkommenssteuer von derzeit 1.908 EUR auf 4.008 EUR zunächst für zwei Jahre angehoben. Diese Entlastung für Alleinerziehende gilt durch das JStG 2020 ab dem Jahr 2022 fort, da die Befristung aufgehoben wurde.

Am 18.02.2021 wurde das "Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019" vom 15.02.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Danach wird u. a. die mit Ablauf des Monats Februar 2021 endende Steuererklärungsfrist für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate, d. h. bis zum 31.08.2021, verlängert.

Dies gilt allerdings nur in den Fällen, in welchen der jeweilige Steuerzahler einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein einschaltet. Gleichzeitig wird die fünfzehnmonatige zinsfreie Karenzzeit um sechs Monate, also bis zum 30.09.2021, verlängert. Der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 beginnt daher erst am 01.10.2021. Die gesetzliche Verlängerung der Karenzzeit gilt gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen. Sie ist nicht auf beratene Fälle beschränkt. Nähere Einzelheiten zur Anwendung des Gesetzes enthält ein entsprechendes BMF-Schreiben vom 15.04.2021.

Der Bundesrat hat am 25.06.2021 der Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate zugestimmt. Die dreimonatige Verlängerung für den Veranlagungszeitraum 2020 gilt sowohl für Steuererklärungen, die von Steuerberaterinnen und Steuerberatern erstellt werden, als auch für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen selbst anfertigen. Bürgerinnen und Bürger, die sich nicht von einem Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder einer anderen zur Beratung befugten Person beraten lassen, haben nun bis 31. Oktober 2021 Zeit, um ihre Erklärung beim Finanzamt abzugeben. Da dies aber ein Sonntag ist, endet die Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Soweit der 1. November 2021 ein gesetzlicher Feiertag ist, endet die Frist erst mit Ablauf des 2. November 2021. Sind Angehörige der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung beauftragt, verlängert sich der Termin auf den 31. Mai 2022. Parallel wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um drei Monate ausgeweitet. Das Gesetz ist am 01.07.2021 in Kraft getreten.

Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Das EpiLage-Fortgeltungsgesetz (EpLaFoG) schafft eine Grundlage für Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit bei künftigen pandemischen Lagen. Es sieht insbesondere auch Änderungen zur Entschädigungsleistung nach dem IfSG vor.

Sofern durch behördliche Anordnung Mitarbeiter Ihres Betriebes nach § 30 IfSG einer Quarantäne unterworfen werden oder sogar die Schließung des Betriebes aufgrund konkret festgestellter Infektionen nach §§ 31 oder 42 IfSG angeordnet wird, ergeben sich daraus folgende Konsequenzen:

Arbeitnehmer, die von vorsorglichen Quarantänemaßnahmen betroffen, aber nicht erkrankt sind, haben nach § 616 BGB einen Lohnfortzahlungsanspruch, soweit dieser nicht arbeitsvertraglich abbedungen ist. § 616 BGB setzt voraus, dass der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.

Besteht kein Anspruch aus § 616 BGB erhält der Arbeitnehmer grundsätzlich eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls (sog. Entgeltausfallprinzip), die in § 56 Abs. 2 und 3 IfSG geregelt ist. Danach besteht der Anspruch für längstens sechs Wochen in Höhe des Nettoentgeltes, daran anschließend besteht ein Anspruch auf Krankengeld nach § 47 Abs. 1 SGB V.

Mit der Neuregelung des § 56 Abs. 1 IfSG werden auch Absonderungen aufgrund einer Rechtsverordnung erfasst, z. B. bei Urlaubsrückkehr aus Risikogebieten. Auch löst eine vorsorgliche Eigenabsonderung den Entschädigungsanspruch aus, sofern bereits im Zeitpunkt der Eigenabsonderung die Voraussetzungen einer Absonderungsanordnung nach IfSG vorgelegen haben.

Die Entschädigungsregelung in § 56 Abs. 1a IfSG wurde ebenfalls an die Feststellung der epidemischen Lage geknüpft. Im Falle einer Schließung von Schulen und Kitas können Eltern nach § 56 Absatz 1a IfSG unter bestimmten Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch für betreuungsbedingte Verdienstausfälle geltend machen. Ein Entschädigungsanspruch besteht außerdem bei behördlicher Schließung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.

Die Entschädigung erfolgt in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens, begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro. Dies gilt jedoch nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr oder Kinder mit Behinderungen und wenn keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch vor. Ein Entschädigungsanspruch besteht zudem nicht, soweit eine Schließung ohnehin während der regulären Schul- oder Betriebsferien erfolgt.

Die Entschädigung für den Verdienstausfall wird für bis zu 20 Wochen pro Jahr gezahlt; für jeden Sorgeberechtigten bis zu jeweils zehn Wochen und für Alleinerziehende bis zu 20 Wochen. Dabei beginnt der Jahreszeitraum mit der erstmaligen Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (28. März 2020). Dies gilt auch dann, wenn das Fortbestehen der epidemischen Lage festgestellt wird. Der Maximalzeitraum muss nicht am Stück ausgeschöpft werden, sondern es ist eine Aufteilung in Tage möglich. Nach der Gesetzesbegründung besteht der Anspruch unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann.

Mit der Neuregelung des § 56 Abs. 1a IfSG werden nun alle Zugangseinschränkungen zu Betreuungseinrichtungen ausdrücklich erfasst, so z. B., wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder Eltern ihre Kinder aufgrund von ausgesetztem Präsenzunterricht bzw. Wechselunterricht oder aufgrund von Quarantäne zu Hause betreuen müssen.

Nach § 56 Abs. 5 IfSG ist der Arbeitgeber für die Dauer des Entschädigungsanspruchs nach § 56 Abs. 1a IfSG vorleistungspflichtig. Diese Aufwendungen werden ihm aber auf Antrag von der zuständigen Landesbehörde erstattet. Gleiches gilt für die Erstattung der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Nach § 56 Abs. 11 Satz 1 IfSG sind die Rückerstattungsanträge des Arbeitgebers nun innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung, der Schulschließung, der Aufhebung der Präsenzpflicht etc. bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.

Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. In einigen Bundesländern können Arbeitgeber ab sofort auf der Internetseite www.ifsg-online.de online Anträge auf Erstattung geleisteter Entschädigung für Verdienstausfälle stellen. An dem Verfahren nehmen folgende Bundesländer teil: Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Vorrangig gelten jedoch anderweitige Entgeltansprüche. Ist der betroffene Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt, gilt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Zukünftig sollen Ansprüche, die allen Entschädigungsberechtigten wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses entstehen, auf das entschädigungspflichtige Land übergehen (§ 56 Abs. 7 IfSG). Besteht z.B. ein Anspruch auf Krankengeld bedeutet das, dass die Entschädigung nach IfSG weiter durch das Land an den Arbeitnehmer bezahlt wird, der Krankengeldanspruch aber auf das Land übergeht.

Selbstständig Erwerbstätigen steht im Falle einer behördlichen Schließung ebenfalls ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfall zu. Dabei beträgt die Entschädigungszahlung ein Zwölftel des Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der Quarantäne (§ 56 Abs. 3, 4. Satz IfSG). Als Nachweis gilt der letzte Steuerbescheid (§ 15 SGB IV). Selbstständige, deren Betrieb während einer angeordneten Quarantäne ruht, können zusätzlich bei der zuständigen Behörde einen Ersatz, der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang beantragen (§ 56 Abs. 4 IfSG).

Zuständige Behörden  (PDF) 97kB

Urlaub in einem Risikogebiet

Reisen Arbeitnehmer wissentlich in ein Land, für das eine Reisewarnung besteht, steht ihnen kein Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 616 BGB zu, da die Quarantänepflicht nach Reiserückkehr eine vorübergehende Verhinderung der Erbringung der Arbeitsleistung begründet, welche der Arbeitnehmer durch sein Verhalten verschuldet hat. Soweit der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, seine Arbeitsleistung während der Quarantäne aus dem Homeoffice zu erbringen, bleibt sein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts bestehen.

Dass auch eine Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG ausgeschlossen ist, wurde ausdrücklich in § 56 Abs. 1 S. 3 IfSG geregelt. Danach besteht kein Entschädigungsanspruch, wenn eine Quarantäne durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet hätte vermieden werden können. Eine Reise ist nach Definition des Gesetzes dann vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.

Für den Fall, dass das von dem Arbeitnehmer bereiste Urlaubsland erst nach Reiseantritt (erneut) zum Risikogebiet erklärt wird, hat der Arbeitnehmer für die Zeit der Quarantäne einen Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG.

Aktuelle Gesetze und Verordnungen auf Bund-Länderebene

Bund und Länder haben bei stabiler und sinkender Infektionslage Öffnungsschritte vereinbart, über die das jeweilige Bundesland entscheidet. Für Geimpfte und Genesene sind Erleichterungen vorgesehen. Das vierte Bevölkerungsschutzgesetz vom 23. April 2021 sieht Anpassungen des Infektionsschutzgesetzes mit einer bundesweit verbindlichen Notbremse ab Überschreiten von bestimmten Schwellenwerten vor. Diese tritt nun am 30. Juni 2021 außer Kraft. Hier finden Sie die wesentlichen Inhalte der bundeseinheitlichen Regelungen und Maßnahmen sowie der jeweiligen Landesverordnungen:

Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

Alle wichtigen Informationen zum Kurzarbeitergeld

Die Kurzarbeiterregelungen wurden aufgrund Covid-19 im März 2020 zielgerichtet angepasst. Dabei wurden folgende erleichterte Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 01. März 2020 eingeführt und sind bis Ende 2021 befristet. Sie sind durch drei Änderungsverordnungen angepasst worden, zuletzt am 23. Juni 2021.

  • Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10% (wird bis zum 31.12.2021 für Betriebe verlängert, die bis 30.09.2021 Kurzarbeit einführen)
  • Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wird bis zum 31.12.2021 für Betriebe verlängert, die bis 30.09.2021 Kurzarbeit einführen). Überstunden bzw. positive Arbeitszeitsalden müssen aber abgebaut werden
  • Kurzarbeitergeld gilt auch für Leiharbeitnehmer (wird bis zum 31.12.2021 für Betriebe verlängert, die bis 30.09.2021 Kurzarbeit einführen)
  • Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) - (die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird ab dem 01.01.2021 bis 30. September 2021 verlängert. Vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. September 2021 begonnen wurde)

Betriebe und Unternehmen zeigen im Bedarfsfall Kurzarbeit bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit oder - wenn Sie bereits einen Account für das Online Portal "meine eServices" haben - online an. Danach können Sie das Kurzarbeitergeld ebenfalls online über das o. g. Online-Portal beantragen.

Informationen über die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld (KUG) und Videoanleitungen gibt es online.

Abgabefrist für die Anzeige des Arbeitsausfalls ist der letzte Tag des Monats in dem der Arbeitsausfall zum ersten Mal auftritt.

Der Vordruck zur Anzeige von Kurzarbeit wurde zwischenzeitlich überarbeitet. Die Gründe für den Arbeitsausfall sind nur noch in einfacher Form darzulegen. Einzelvertragliche Vereinbarungen bzw. Änderungskündigungen zur Einführung der Kurzarbeit müssen nicht (mehr) mit der Anzeige eingereicht, sondern nur noch zur Prüfung vorgehalten werden. Es wird lediglich Plausibilität und Vollständigkeit geprüft. Zur Glaubhaftmachung genügen Nachweise in einfacher Form.

Außerdem steht auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit ein neuer Kurzantrag zur Beantragung von Kurzarbeitergeld speziell für den Arbeitsausfall aufgrund Corona-Krise zur Verfügung. Aktualisiert wurde auch die Kurzarbeitergeld-Abrechnungsliste (Anlage zum Kurzantrag).

Alle vorgenannten Formulare und auch das Merkblatt zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

Außerdem bedarf es einer Zusatzvereinbarung zur Kurzarbeit, die Sie vor Anzeige der Kurzarbeit mit Ihren Angestellten (unter Umständen Betriebsrat) besprechen und unterschreiben lassen sollten. Entsprechende Muster können Sie hier herunterladen .

Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit hat auf ihrer Internetseite einen eigenen Bereich für Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit dem Corona-Virus veröffentlicht, der laufend aktualisiert wird.

Das Kurzarbeitergeld beträgt im Normalfall 60 Prozent (ohne Kinder) bzw. 67 Prozent (mit Kindern) vom ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt.

Neu ist ab dem 29.05.2020, dass für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit, die weniger als 50 Prozent ihrer bisherigen Stundenzahl arbeiten, das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März 2020 - auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) angehoben wird. Ab dem siebten Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts.

Diese Regeln werden mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz über den 31. Dezember 2020 hinaus bis zum 31. Dezember 2021 für alle verlängert werden, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.

Auch die Hinzuverdienstmöglichkeiten wurden durch das Sozialschutzgesetz II neu geregelt. Bisher galt: Wenn nach Eintritt von Kurzarbeit eine Nebentätigkeit neu aufgenommen wurde, wurde das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden vom 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 die bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet; bislang (Sozialschutzpaket I) war dies nur bei der Aufnahme einer Nebentätigkeit in systemrelevanten Berufen der Fall.

Diese befristete Hinzuverdienstregelung wurde ebenfalls durch das Beschäftigungssicherungsgesetz, das am 01.01.2021 in Kraft getreten ist, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Die maximale Förderdauer beträgt aktuell 12 Monate. Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wird mit Wirkung vom 01.01.2021 auf bis zu 24 Monate erweitert. Die verlängerte Bezugsdauer gilt für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben. Längstens soll das Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist ausdrücklich auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung wegen des Bezugs von Kurzarbeitergeld während der Corona-Krise hin. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 19.02.2021.

Die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 ist um drei Monate verlängert worden. Die Einkommensteuererklärung 2020 ist daher regelmäßig – sofern eine Verpflichtung zur Abgabe besteht – in nicht beratenen Fällen bis zum 30. Oktober 2021 und in steuerlich beratenen Fällen bis zum 31. Mai 2022 abzugeben.

Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld gelten nicht für Selbstständige und Minijobber, da sie nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind.

Tipp: Wenden Sie sich bezüglich des Themas Kurzarbeit auch an Ihren Steuerberater, der die nötigen Abrechnungen erstellen kann.

KfW-Kreditprogramme

Das KfW-Sonderprogramm einschließlich des KfW-Schnellkredits wird bis Ende 2021 verlängert. Von dem Angebot profitieren vor allem kleine und mittelständische Unternehmen. Die Kreditobergrenzen werden zudem ab 1. April 2021 mehr als verdoppelt.

Wer kann einen Kredit beantragen?

Grundsätzlich kann jeder einen Antrag auf Corona-Hilfen stellen: Unternehmen ebenso wie Selbständige und Freiberufler, kleine und mittelständische Firmen ebenso wie Konzerne.

Wo und bis wann kann der Antrag gestellt werden?

Der Antrag wird normalerweise über Ihre Hausbank gestellt, alternativ können Sie sich an einen der Finanzierungspartner der KfW wenden (Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken sowie Geschäftsbanken). Die Bank überprüft den Antrag und leitet diesen dann an die KfW weiter. Die Antragsfrist endet am 31.12.2020.

Mithilfe des KfW-Förderassistenten findet man den passenden KfW-Kredit und kann zur Vorbereitung des Bankgespräches alle Angaben für den Kreditantrag erfassen.

Was kostet der Kredit?

Für Corona-Hilfen gelten die üblichen Zinssätze der KfW, eine aktuelle Übersicht finden Sie unter diesem Link.

ERP-Gründerkredit Universell

Für junge Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind: ERP-Gründerkredit Universell.

Kleinere oder auch große Kreditbeträge bis zu 100 Mio. Euro. Gefördert werden Existenzgründer und Unternehmensnachfolger, Selbstständige und Freiberuflerund sowie Unternehmen, die mindestens 3 Jahre am Markt aktiv sind bzw. 2 Jahresabschlüsse vorweisen können.

Für große Unternehmen bis zu 80 % Risikoübernahme, für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 90 % Risikoübernahme.

Begrenzung des Kreditbetrages pro Unternehmensgruppe auf entweder 25 % des Jahresumsatzes 2019, das Doppelte der Lohnkosten 2019 oder auf den aktuellen Liquiditätsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen. Bei Krediten über 25 Mio. EUR ist der Kreditbetrag auf 50 % der Gesamtverschuldung des Unternehmens begrenzt.

Begrenzung des Kreditbetrages auf 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder 50 % der Gesamtverschuldung oder 30 % der Bilanzsumme der Unternehmensgruppe bei Krediten über 25 Mio. Euro.

ERP-Gründerkredit - Universell

KfW-Unternehmerkredit

Für Unternehmen sowie Freiberufler, die seit mindestens 5 Jahren am Markt aktiv sind: KfW-Unternehmerkredit (KfW-Sonderprogramm)

Kleinere und große Kreditbeträge bis zu 100 Mio. Euro für Anschaffungen und laufende Kosten.

Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für die durchleitenden Finanzierungspartner (in aller Regel die Hausbank) nun bis zu 80 % für große Unternehmen und bis zu 90% für kleinere und mittlere Unternehmen.

Kreditbetrag pro Unternehmensgruppe begrenzt auf entweder 25 % des Jahresumsatzes 2019, das Doppelte der Lohnkosten 2019 oder auf den aktuellen Liquiditätsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen. Bei Krediten über 25 Mio. EUR Begrenzung des Kreditbetrages auf 50 % der Gesamtverschuldung oder 30 % der Bilanzsumme der Unternehmensgruppe.

Erleichterungen im Rahmen der KfW-Corona-Hilfe:

Die KfW übernimmt 80 – 90 % des Risikos der Hausbank. Der Kreditnehmer haftet zu 100 % für die Rückzahlung.

Bei Krediten bis 3 Mio. Euro verzichtet die KfW auf eine eigene Risikoprüfung; bei Krediten von 3 – 10 Mio. Euro prüft die KfW im Schnellverfahren.

KfW-Unternehmerkredit

KfW-Schnellkredit 2020

KfW-Schnellkredit 2020 für den Mittelstand Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern

Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können Selbstständige und Unternehmen den neuen KfW-Schnellkredit 2020 beantragen.

Gefördert werden Selbstständige und Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind und in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben (sofern Ihr Unternehmen bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen).

Der maximale Kreditbetrag beläuft sich auf 800.000 Euro. Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern beim antragstellenden Unternehmen erhalten maximal 500.000 EUR, Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern beim antragstellenden Unternehmen erhalten maximal 800.000 EUR.

  • Bis zu 10 Jahre Laufzeit
  • 100 % Risikoübernahme durch die KfW
  • Keine Risikoprüfung

Seit dem 9. November 2020 steht der KfW-Schnellkredit zudem auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Verbessert wurden auch die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Möglich ist ab dem 16.11.2020 nun auch die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Dies erleichtert die Kombination mit anderen Corona-Hilfsprogrammen.

KfW-Schnellkredit 2020

Details zu allen Kreditmöglichkeiten und Programmbedingungen finden Sie auf der Seite der KfW .

Weitere finanzielle Möglichkeiten

Erleichterter Zugang zur Grundsicherung

Wer als Kleinunternehmer oder Soloselbstständiger durch die Corona-Krise einen Großteil seiner Aufträge beziehungsweise Kundschaft verloren hat, kann unbürokratisch auf Leistungen aus der Grundsicherung zugreifen.

Novemberhilfe

Um den von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen (im Weiteren: Unternehmen) durch die Krise zu helfen, kann seit Mittwoch, dem 25. November 2020, die außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“) beantragt werden. Diese Hilfe wird nun aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 20. Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert. Damit sollen auch für die Zeit der Maßnahmen im Dezember von diesen Schließungen betroffenen Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Hilfen zur Verfügung stehen.

Corona-Überbrückungshilfe II

Die Überbrückungshilfe II unterstützte kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die von April bis August 2020 und im Förderzeitraum September bis Dezember 2020 hohe corona-bedingte Umsatzeinbußen hatten, bei der Deckung von Fixkosten im Förderzeitraum September bis Dezember 2020.

Die Antragsfrist endete am 31. März 2021. Änderungsanträge können bis zum 31. Mai 2021 gestellt werden.

Verlängerung der Corona-Überbrückungshilfe III bis zum 30.09.2021 als Überbrückungshilfe III Plus

Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können.

Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt.

Für beide Programme gemeinsam gilt künftig:

Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. Euro.

Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. Euro und zwar 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.

Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist:

Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe ("Restart-Prämie") als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.

Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten bis 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder.

Die Härtefallhilfen der Länder sollen im Gleichklang mit der Überbrückungshilfe bis Ende September 2021 verlängert werden.

Corona-Neustarthilfe

Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, aber dennoch stark von der Corona-Krise betroffen sind, können einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro erhalten. Anträge können seit dem 16.02.2021 über ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.

Höhe der Neustarthilfe: Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro. Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist. Der Referenzumsatz ist im Normalfall das Sechsfache des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019.

Auszahlung: Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt. Die Begünstigten verpflichten sich bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei mehr als 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.

Während die Antragstellung für Soloselbständige, die als natürliche Personen selbständig tätig sind, bereits am 16.02.2021 gestartet ist, müssen sich Soloselbständige, die als Personen- oder Kapitalgesellschaften organisiert sind, noch etwas gedulden. Für sie soll die Antragstellung in Kürze möglich sein.

Die Neustarthilfe wird wie die anderen Zuwendungen aus der Überbrückungshilfe als steuerbarer Zuschuss gewährt und nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Hier finden Sie weitere Details der Neustarthilfe, zum Beispiel zur Anrechenbarkeit von Einnahmen und Umsätzen.

Neustarthilfe Plus

Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.

Drohende Insolvenz

Zum 1. Januar 2021 ist das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) in Kraft getreten.

Kern des Gesetzes ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG). Dieses Gesetz soll die Restrukturierung eines Unternehmens (juristische Person) ermöglichen, bevor ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden muss. Anknüpfungspunkt für den Zugang zum präventiven Restrukturierungsrahmen ist die drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO. Der Schuldner hat in diesem Fall künftig die Wahl zwischen einem Insolvenzverfahren und dem neuen präventiven Restrukturierungsverfahren.

Das SanInsFoG enthält zudem zahlreiche Änderungen der Insolvenzordnung, insbesondere eine Anpassung des Systems der Insolvenzgründe und eine Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen zur Eigenverwaltung.

Schließlich enthält das Gesetz Änderungen des am 27. März 2020 in Kraft getretenen Insolvenz-Aussetzungsgesetzes (COVInsAG) mit Sonderregelungen für von der COVID-19-Pandemie besonders betroffene Unternehmen:

  • Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wird unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 30.04.2021 verlängert. Die Verlängerung soll Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28.02.2021 beantragt wird und die Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Auf die Antragstellung kommt es jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28.02.2021 nicht möglich ist. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.
  • Voraussetzung für die Erleichterung der Überschuldungsprüfung ist ein Einbruch der Umsatzerlöse im Jahr 2020 um mehr als 30 Prozent (§ 4 CovInsAG).
  • Auf im Jahr 2021 beantragte Eigenverwaltungsverfahren ist das bisherige Recht (§§ 270 bis 285 InsO in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung) anzuwenden, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist (§§ 5 und 6 CovInsAG).

Normalerweise müssen Unternehmen bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit (Insolvenzreife) einen Insolvenzantrag stellen (§ 15a InsO und § 42 Abs. 2 BGB). Dies gilt seit Mai 2021 wieder uneingeschränkt, nachdem die mehrfach verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht über den 30. April 2021 hinaus verlängert wurde.

Durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sollten antragspflichtige Unternehmen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren abzuwenden, indem sie z. B. die bereitgestellten staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen oder Maßnahmen zur Sanierung- oder Finanzierung vereinbaren.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht galt nur, sofern die Insolvenzreife auf den betrieblichen Folgen der COVID-19-Pandemie beruhte. Die Beweislast lag bei demjenigen, der sich auf das Bestehen der Antragspflicht berief.

Außerdem musste Aussicht bestehen, dass die gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann.

Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht stellten Zahlungen, die im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes getätigt wurden oder die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes dienten, keine unzulässigen Vermögensverschiebungen dar. Insoweit entfiel die persönliche Haftung von Betriebsinhabern und GmbH-Geschäftsführern.

Neue Kredite, die betroffenen Unternehmen gewährt werden, sollen nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen sein; ihre Besicherung und eine bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr sollen zudem als nicht läubigerbenachteiligend gelten.

Zudem sollen Haftungs- und Anfechtungserleichterungen bereits greifen, bevor eine Insolvenzreife vorliegt. Leistungen, die während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an Vertragspartner erfolgten, sind nur eingeschränkt anfechtbar.

Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betreffen Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform. Daher soll auch die Vergabe neuer Kredite an nicht antragspflichtige Unternehmen, wie den eingetragenen Kaufmann (e.K.), gefördert werden und auch für ihre Vertragspartner sollen die Haftungs- und Anfechtungserleichterungen gelten.

Sollte Beratungsbedarf bestehen, holen Sie sich frühzeitig die Hilfe eines Rechtsanwaltes für Insolvenzrecht ein. Er kann unter anderem dazu beraten, ob bereits Insolvenzreife eingetreten ist und ein Insolvenzantrag gestellt werden muss.